Kann ich mein Weihnachtsgeschenk umtauschen?

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Bild: Screen shot Ricardo.ch

Geschenkumtausch – Weihnachten ist vorbei. Doch nicht alle haben das ideale Geschenk erhalten. Rückgabe, Umtausch, Weiterverkauf – was ist möglich? Ein Überblick.

Von Livio Brandenberg

Weihnachten und Neujahr sind vorbei, die Geschenke sind ausgepackt, doch in einigen Haushalten stehen sie noch immer herum. Und bei einigen Leuten werden sie so schnell wie möglich wieder aus dem Haus verschwinden. Denn oft gefallen die Geschenke schlicht nicht oder haben die falsche Grösse oder sind schon vorhanden.

Die meisten Menschen haben sich 2015 zu Weihnachten Gutscheine gewünscht. Männer wie auch Frauen wollen sich ihre Geschenke also – bis zu einem gewissen Grad mindestens – selbst aussuchen. Das hat das Marktforschungsinstitut GFK herausgefunden. Aber auch was die Schweizerinnen und Schweizer heuer am ehesten schenken wollten, haben die Forscher erfragt – die Antwort: Gutscheine.

So weit, so gut. Doch was, wenn es statt des Wellness-Gutscheins die gestreiften Schlafsocken gegeben hat? Oder wenn nicht der Gutschein für ein Fünfgangmenü im Nobelrestaurant, sondern ein hässlicher Pullover unter dem Christbaum lag? Oder ein zu grosser Hut oder das Spielzeug, das die Kinder schon haben? Kurz: Wie wird man gut gemeinte, aber unliebsame oder unbrauchbare Geschenke rasch los? «Umtauschen», ist bei vielen der erste Gedanke. Doch so einfach ist das oft nicht.

Geschäfte sind meistens kulant

Denn in der Schweiz gilt: Gekauft ist gekauft. «Ein grundsätzliches Recht auf Umtausch gibt es nach wie vor nicht», sagt André Bähler, von der Stiftung für Konsumentenschutz. Von einem abgeschlossenen Kaufvertrag kann man im Normalfall – die Ausnahme sind klare Mängel – nicht zurücktreten. Auch dann nicht, wenn man das Geschenk noch nicht erhalten hat, etwa bei einer Onlinebestellung oder wenn man im Ausverkauf oder an Messen einkauft. Die meisten Detailhändler sind in der Frage des Umtauschs von Geschenken aber kulant, wie Bähler sagt.

Ein wenig anders ist die Situation, wenn die Geschenke im Internet bestellt wurden. Jährlich erledigen mehr Leute – auch auf Weihnachten hin – ihre Einkäufe online. Laut einer Studie des Marktforschungsinstituts GFK und des Verbands des Schweizerischen Versandhandels nehmen die Verkäufe über das Internet rasant zu. 2014 betrug der Gesamtwert von online bestellter Ware knapp 6 Milliarden Franken. Das sind gut 10 Prozent mehr als noch im Vorjahr.

Bei Online-Käufen im Voraus gut informieren

Wer also im Internet einkauft, sollte sich unbedingt über die Umtauschmöglichkeiten informieren. Doch meistens sind die nötigen Informationen auf den Websites der Anbieter nur schwer zu finden – etwa unter der Rubrik «Oft gestellte Fragen» oder «Frequently Asked Questions (FAQ)». Es ist deshalb ratsam, ein Mail an den Anbieter zu schreiben und den Mailverkehr – bei einer positiven Rückmeldung – als Beweis aufzubewahren.

Auch ein Recht auf Umtausch von online bestellter Ware gibt es in der Schweiz nach wie vor nicht. Der Konsumentenschutz hat mehrfach versucht, ein solches im Gesetz zu verankern, doch bisher hat das Parlament dies abgelehnt. Erst letztes Jahr hat sich die Bundesversammlung gegen ein Widerrufsrecht im Internet ausgesprochen. So sind unzufriedene Konsumenten auch bei Onlinekäufen auf die Kulanz der Anbieter angewiesen.

Aber auch bei Geschenken, die im Laden gekauft wurden, stellen sich immer wieder die gleichen Fragen. Hier sind die wichtigsten zusammengestellt:

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Darf der Händler beim Umtausch Gutscheine anbieten?

Ja, weil es kein Recht auf Umtausch gibt, so André Bähler vom Konsumentenschutz. Somit kann der Verkäufer einen Umtausch abwickeln, wie er will. Immer mehr Geschäfte geben inzwischen nur noch Gutscheine statt Bares heraus. «Wenn ein Produkt aber kaputt ist, dann muss der Kunde keine Gutscheine akzeptieren. Anstatt den Kaufpreis zurückzuerstatten, hat der Verkäufer bei kleineren Defekten jedoch das Recht, den Mangel innert nützlicher Frist zu beheben, bei gröberen Mängeln ist entscheidend, was vereinbart wurde», sagt Bähler. Die «nützliche Frist» ist nirgends definiert, doch laut Bähler kann dies je nach Produkt eine bis vier Wochen sein. Klar ist: Es existiert ein gesetzliches Recht auf Umtausch bei defekter Ware.

Ist das Geschenk aber nicht beschädigt und bietet der Verkäufer einen Gutschein an, dann kann er diesen auch mit einer Umtauschfrist versehen. Das muss der Käufer akzeptieren. Generell gilt: Wer in Bezug auf einen möglichen Umtausch auf der sicheren Seite sein will, sollte sich bereits beim Kauf im Geschäft informieren und wenn möglich schon zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit zum Umtausch schriftlich – zum Beispiel auf der Quittung – vermerken lassen.

Bei welchen Geschenken wird ein Umtausch schwierig?

Bei Hygieneartikeln wie Cremes, Parfüms, elektrischen Zahnbürsten oder Nagellack wird ein Umtausch meistens abgelehnt; selbst dann, wenn sie originalverpackt sind. Das Gleiche gilt für Lebensmittel, Wein und Spirituosen – es sei denn, es liegt ein Qualitätsmangel vor. Auch reduzierte Ware ist in den meisten Fällen ausgenommen. Weiter ist ein Umtausch von urheberrechtlich geschützten Artikeln schwierig, also bei CDs, DVDs, Videospielen oder Software, wenn keine intakte Originalverpackung vorhanden ist. Hier besteht seitens der Händler die Befürchtung, dass die Produkte kopiert und dann zurückgegeben werden. Bei Büchern gibt es keine absolut einheitliche Regelung. Laut André Bähler sind diese oft von einem Umtausch ausgeschlossen, «weil man sie problemlos in zwei, drei agen lesen könnte».

Ich habe einen Gutschein geschenkt bekommen, und der ist nun abgelaufen. Was gilt?

Gutscheine für Nachtessen oder Brunches sowie für Spa-Besuche sind oft mit einem Verfalldatum versehen, meistens ist dieses auf ein Jahr nach Erwerb des Gutscheins festgesetzt. Laut André Bähler vom Konsumentenschutz fehlt es an einem Gerichtsurteil, das für die Schweiz Klarheit schafft, ob solche Gutscheine auch nach der angegebenen Frist noch eingelöst werden können. Hier hilft das Obligationenrecht (OR) weiter: «Laut OR gilt bei Gutscheinen für kleinere Güter wie beispielsweise Spielsachen, Kleider, Bücher, Lebensmittel oder Restaurantbesuche eine Verjährungsfrist von fünf Jahren», sagt André Bähler. Bei grossen Gütern, so etwa bei Reisen, Hotelübernachtungen oder Musicalbesuchen gelten zehn Jahre, so Bähler. Massgebend sind die Artikel 127 und 128 OR.

Die Stiftung für Konsumentenschutz hat zur Frage des Umtauschs von Geschenken sowie zu der der abgelaufenen Gutscheine Merkblätter aufgeschaltet mit weiteren (rechtlichen) Hinweisen.

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Geld machen oder Gutes tun?

Nicht alle, die mit ihren Geschenken nicht zufrieden sind, peilen einen Umtausch an. Nicht passende oder überflüssige Geschenke können auch über Online-Auktionsplattformen (ricardo.ch, ebay.ch, familienleben.ch oder tutti.ch) weiterverkauft werden. Diese Möglichkeit bietet sich auch, wenn einem zuvor der Umtausch im Laden oder vom Onlinehändler verwehrt wurde. Bei ricardo.ch gehört das Weiterverkaufen von unliebsamen Weihnachtsgeschenken fix in die Nachweihnachtszeit, wie die aktuelle Werbung zeigt („Das hat Grosi unter Tablet verstanden.“).

Bild Screen shot ricardo.ch

Bild: Screen shot ricardo.ch

Und die Zahlen geben dem grössten Schweizer Auktionsportal Recht: in den vergangenen Jahren gehörten nicht erwünschte Weihnachtssocken regelmässig zu den am meisten angebotenen Artikeln.

Bild: Screen shot ricardo.ch

Möglich ist aber auch, die Geschenke weiterzuschenken oder zu spenden. Einfach geht das etwa mit der Aktion «2 x Weihnachten» des Schweizerischen Roten Kreuzes und der Post. Sie läuft noch bis zum 9. Januar. Hier kann man ein Paket kaufen, das idealerweise mit nicht verderblichen Lebensmitteln, Hygieneartikeln, Schreibwaren oder Kinderschuhen gefüllt wird. Kleider sollten nicht gespendet werden, da der Bedarf hier bereits durch die Altkleidersammlungen gedeckt ist und das Sortieren einen grossen Zusatzaufwand verursacht. Auch bei Plüschtieren übersteigt die Anzahl Geschenke regelmässig die Nachfrage. Das gefüllte Paket bringt dann man entweder zum nächsten Postschalter, oder die Post holt es gratis zu Hause ab. Die gespendeten Geschenke werden beim Roten Kreuz sortiert, kontrolliert und zwischengelagert. Die eine Hälfte der gespendeten Waren wird in der Schweiz durch die Rotkreuz-Kantonalverbände an bedürftige Einzelpersonen und Familien sowie an soziale Institutionen verteilt. Die andere Hälfte geht nach Armenien, Weissrussland, Bosnien und Herzegowina sowie Moldawien.

So bleibt der eigene Wunsch zwar unerfüllt, doch landen die Geschenke wenigstens sicher nicht im Abfall. ■